Neustart für Neubau-Förderung: Bund und KfW reaktivieren EH-55-Standard 

Gezielte Hilfe für den stockenden Wohnungsbau

Angesichts der Wohnraumknappheit haben das Bundesbauministerium (BMWSB) und die KfW ein neues Maßnahmenpaket geschnürt. Die Förderung richtet sich gezielt an Projekte, die bereits weit fortgeschritten sind: Voraussetzung für den Antrag ist eine bereits vorliegende, gültige Baugenehmigung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mittel direkt in den Bau fließen und nicht in langwierigen Planungsphasen verharren.

Die Eckpunkte der neuen Förderung im Überblick

Förderstart: 16. Dezember 2025.

Förderhöhe: Kredite bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit (für Wohngebäude) bzw. entsprechende Förderung für Nichtwohngebäude.

Konditionen: Die Zinssätze werden aus Bundesmitteln verbilligt und zum Starttermin am 16. Dezember bekannt gegeben. Die maximale Laufzeit beträgt 35 Jahre bei einer Zinsbindung von bis zu 10 Jahren.

Technische Anforderungen: Das Gebäude muss den Standard „Effizienzhaus 55“ erreichen.

Klimaschutz-Fokus: Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Gebäude ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energien beheizt wird. Fossile Heizsysteme sind ausgeschlossen.

Zuschuss-Option: Kommunale Gebietskörperschaften können alternativ einen direkten Investitionszuschuss in Höhe von 5 Prozent beantragen.

Fokus auf Klimaschutz und Bezahlbarkeit

Melanie Kehr, Vorständin der KfW, betont die doppelte Hebelwirkung der Maßnahme: „Mit der Wiederaufnahme der EH-55-Förderung tragen wir dazu bei, dass sich Neubau finanziell trägt und zügig mehr dringend benötigter Wohnraum entsteht.“ Durch den verpflichtenden Einsatz erneuerbarer Energien werde zudem sichergestellt, dass die Nebenkosten langfristig bezahlbar bleiben und die nationalen Klimaziele im Gebäudesektor erreicht werden.

Wichtige Fristen für Bauherren

Interessierte Investoren und Privatpersonen sollten beachten, dass die Förderung nicht rückwirkend gewährt wird. Kauf- oder Leistungsverträge dürfen erst ab dem Tag des Förderstarts (16.12.2025) abgeschlossen werden. Auch der tatsächliche Baubeginn (der „erste Spatenstich“) darf erst nach diesem Datum erfolgen.

Da die Mittel befristet sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung mit der Hausbank. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.